Sonstiges
Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG)
hier: Veröffentlichungspflichten nach § 16 KorruptionsbG
Am 1. Mai 2005 ist das vom nordrhein-westfälischen Landtag am 16. Dezember 2004 verabschiedete Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Aus § 16 ergibt sich für den Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK) die Verpflichtung, schriftlich Auskunft zu geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaften in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Alle Daten in der verlinkten Aufstellung beruhen auf den Angaben des Betroffenen. Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen liegt beim Verbandsvorsteher.
Hier können Sie die Aufstellung des Verbandsvorstehers einsehen.